Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Die MAR (Market Abuse Regulation) wurde von der Europäischen Union verabschiedet, um ein gemeinsames Transparenz- und Anlegerschutzniveau in den Kapitalmärkten aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu schaffen.
Der MAR unterliegen:
- Emittenten in geregelten Märkten (z.B. Prime Standard und General Standard in Frankfurt)
- Emittenten auf von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen betriebenen, automatischen multilateralen Handelssystemen (MTFs)
- Emittenten auf organisierten Handelssystemen (OTFs)
Hierzu zählen u.a. auch alle deutschen Freiverkehrssegmente inklusive der Qualitätssegmente wie Scale und m:access. Neben Aktien fallen weitere Finanzinstrumente wie Anleihen, Optionen, ETFs, CFDs, Kreditausfall-Swaps und Termingeschäfte in den Anwendungsbereich.
Verschärfungen der Publizitätspflichten unter MAR
Insiderinformationen (insb. Art. 17 MAR)
Erstmals greift die Publizitätspflicht der Insiderinformationen nicht nur für zum Handel an geregelten Märkten zugelassene Unternehmen, sondern für alle unter MAR fallenden Finanzinstrumente. Emittenten müssen seit dem 3. Juli 2016 Pflichtmitteilungen europaweit verbreiten und zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren auf der Website zur Verfügung stellen. Außerdem muss die Information an die nationale Aufsichtsbehörde (z.B. BaFin), an das nationale Speichermedium (z.B. Unternehmensregister) und unter Umständen an den Handelsplatzbetreiber übermittelt werden.
Eigengeschäfte von Führungspersonen (insb. Art. 19 MAR)
Auch Freiverkehrswerte sind nun von einer Publizitätspflicht zu Eigengeschäften von Führungspersonen betroffen. Zusätzlich gilt eine verkürzte Mitteilungsfrist von drei Geschäftstagen. Die Mitteilungspflicht umfasst nun auch den Handel mit Derivaten und Schuldtiteln sowie weitere Vorfälle. Emittenten müssen nun auch eine Liste erstellen, in der alle Personen mit Führungsaufgaben sowie Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen, aufgeführt sind.
Klicken Sie hier, um zu erfahren, wie Sie Veröffentlichungspflichten erfüllen

Neue Regelungen zur Führung von Insiderverzeichnissen
Emittenten und alle in ihrem Auftrag handelnden Personen (z.B. Rechtsanwaltskanzleien) sind verpflichtet, Insiderlisten zu führen. Auf der Liste sind alle Personen aufzunehmen, die zeitweise oder dauerhaft Zugang zu Insiderinformationen haben. Die Listen sind fortlaufend zu aktualisieren und die Insider müssen über ihre Pflichten aufgeklärt werden.
Klicken Sie hier, um zu erfahren, wie Sie Insiderverzeichnisse verwalten
Verschärfte Sanktionen unter MAR
Neben den neuen Pflichten wurden auch mögliche Sanktionen und Geldbußen im Falle eines Verstoßes gegen Publizitätspflichten und Insiderrecht drastisch erhöht. Auch der Versuch einer Marktmanipulation gilt nun bereits als strafbarer Tatbestand.
Darüber hinaus wurde mit der „Naming and Shaming“-Praxis ein weiterer abschreckender Effekt geschaffen. Auf den Websites der jeweiligen Landesbehörden (z.B. BaFin) werden alle erfolgten Sanktionierungen unter Nennung des Tatbestandes inklusive der Identität der betroffenen Personen für fünf Jahre öffentlich zugänglich gemacht.
Verstöße gegen | Strafe für natürliche Personen | Strafe für juristische Personen |
Marktmanipulationsrecht und Insiderverbote | Bis zu 5 Mio. € | Bis zu 5 Mio. € bzw. 15 % des Konzernumsatzes |
Insiderinformationen | Bis zu 1 Mio. € | Bis zu 2,5 Mio. € bzw. 2 % des Konzernumsatzes |
Pflichten zu Insiderlisten, Eigengeschäfte von Führungspersonen, Handelsverbote für Führungskräfte | Bis zu 0,5 Mio. € | Bi szu 1 Mio. € |