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Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Wir haben die wichtigsten Informationen zur europäischen Marktmissbrauchsverordnung (EU 596/2014) zusammengefasst.

by Stephan Däschler 3 min

    Die MAR (Market Abuse Regulation) wurde von der Europäischen Union verabschiedet, um ein gemeinsames Transparenz- und Anlegerschutzniveau in den Kapitalmärkten aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu schaffen.


    Was ist die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und wer ist davon betroffen?

    Der MAR unterliegen:

    • Emittenten in geregelten Märkten (z.B. Prime Standard und General Standard in Frankfurt)
    • Emittenten auf von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen betriebenen, automatischen multilateralen Handelssystemen (MTFs)
    • Emittenten auf organisierten Handelssystemen (OTFs)

    Hierzu zählen u. a. auch alle deutschen Freiverkehrssegmente inklusive der Qualitätssegmente wie Scale und m:access. Neben Aktien fallen weitere Finanzinstrumente wie Anleihen, Optionen, ETFs, CFDs, Kreditausfall-Swaps und Termingeschäfte in den Anwendungsbereich.

    Marktmissbrauchsverordnung verschärft Publizitätspflichten

    Insiderinformationen (insb. Art. 17 MAR)

    Erstmals greift die Publizitätspflicht der Insiderinformationen nicht nur für zum Handel an geregelten Märkten zugelassene Unternehmen, sondern für alle unter MAR fallenden Finanzinstrumente. Emittenten müssen seit dem 3. Juli 2016 Pflichtmitteilungen europaweit verbreiten und zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren auf der Website zur Verfügung stellen. Außerdem muss die Information an die nationale Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin), an das nationale Speichermedium (z. B. Unternehmensregister) und unter Umständen an den Handelsplatzbetreiber übermittelt werden.

    Eigengeschäfte von Führungspersonen (insb. Art. 19 MAR)

    Auch Freiverkehrswerte sind nun von einer Publizitätspflicht zu Eigengeschäften von Führungspersonen betroffen. Zusätzlich gilt eine verkürzte Mitteilungsfrist von drei Geschäftstagen. Die Mitteilungspflicht umfasst nun auch den Handel mit Derivaten und Schuldtiteln sowie weitere Vorfälle. Emittenten müssen nun auch eine Liste erstellen, in der alle Personen mit Führungsaufgaben sowie Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen, aufgeführt sind.

    Neue Regelungen zur Führung von Insiderverzeichnissen

    Emittenten und alle in ihrem Auftrag handelnden Personen (z. B. Rechtsanwaltskanzleien) sind verpflichtet, Insiderlisten zu führen. Auf der Liste sind alle Personen aufzunehmen, die zeitweise oder dauerhaft Zugang zu Insiderinformationen haben. Die Listen sind fortlaufend zu aktualisieren und die Insider müssen über ihre Pflichten aufgeklärt werden.

    Verschärfte Sanktionen unter MAR

    Neben den neuen Pflichten wurden auch mögliche Sanktionen und Geldbußen im Falle eines Verstoßes gegen Publizitätspflichten und Insiderrecht drastisch erhöht. Auch der Versuch einer Marktmanipulation gilt nun bereits als strafbarer Tatbestand.

    Darüber hinaus wurde mit der „Naming and Shaming“-Praxis ein weiterer abschreckender Effekt geschaffen. Auf den Websites der jeweiligen Landesbehörden (z. B. BaFin) werden alle erfolgten Sanktionierungen unter Nennung des Tatbestandes inklusive der Identität der betroffenen Personen für fünf Jahre öffentlich zugänglich gemacht.

    Verstöße gegen Marktmanipulationsrecht und Insiderverbote

    Strafen für natürliche Personen Bis zu 5 Mio. €
    Strafen für juristische Personen Bis zu 5 Mio. € bzw. 15 % des Konzernumsatzes

     

    Verstöße gegen Insiderinformationen

    Strafen für natürliche Personen Bis zu 1 Mio. €
    Strafen für juristische Personen Bis zu 2,5 Mio. € bzw. 2 % des Konzernumsatzes

    Verstöße gegen Pflichten zu Insiderlisten, Eigengeschäfte von Führungspersonen, Handelsverbote für Führungskräfte

    Strafen für natürliche Personen Bis zu 0,5 Mio. €
    Strafen für juristische Personen Bis zu 1 Mio. €
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    Stephan Däschler
    Stephan Däschler

    Managing Director Germany – EQS Group | Stephan arbeitet seit mehr als 10 Jahren bei der EQS Group und ist Teil des Münchner Teams.

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