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Geldwäsche & Compliance: Tipps für Unternehmen zur Geldwäsche-Bekämpfung

Ein Blick auf die rechtliche Situation und Tipps für Unternehmen, die Geldwäsche verhindern möchten

by Moritz Homann 3 min

    Da Geldwäschevergehen in den vergangenen Jahren immer raffinierter geworden sind, verschärfen Gesetzgeber laufend ihre Vorschriften. Mit dem Inkrafttreten der fünften EU-Geldwäscherichtlinie in diesem Jahr werden die Verpflichtungen für Unternehmen weiter zunehmen – und Verstöße noch härter geahndet.


    Was ist Geldwäsche?

    Unter Geldwäsche versteht man das Umwandeln von „dreckigen“ Geldern, die durch kriminelle Machenschaft illegal erwirtschaftet wurden, in „saubere“, also offizielle registrierte Zahlungsmittel. Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds wird die Menge des jährlich weltweit gewaschenen Geldes auf 600 Milliarden bis 1,5 Billionen Dollar geschätzt.

    Welche Unternehmen sind gefährdet?

    Große und kleine Unternehmen sich gleichermaßen betroffen, jedoch nutzen Kriminelle immer ausgefeiltere Methoden, um unentdeckt zu bleiben. Immer öfter werden seriöse Unternehmen aus Branchen, die traditionell als risikoarm gelten, unbeabsichtigt zu Mittelsmännern in der Layering-Phase des Geldwäscheprozesses (Transaktionen, die den Belegpfad durchbrechen, wodurch das Geld anonymisiert und die Verbindung zum ursprünglichen Verbrechen verschleiert wird). Kriminelle nehmen gerne kleine und mittlere Unternehmen ins Visier, weil diesen oft die Erfahrung und das Wissen um die Risiken bestimmter Transaktionsarten fehlt. Zudem verfügen sie häufig nicht über wirksame Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche.

    Geldwäsche & Compliance: Wie sieht die Gesetzeslage aus?

    Bereits 1990 verabschiedete die Europäische Union die erste Anti-Geldwäscherichtlinie, um den Missbrauch des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern. Das geltende Recht sieht vor, dass Unternehmen, die unter die Regelung fallen, folgende Verpflichtungen einhalten:

    • Durchführung von Risiko-Analysen und die Umsetzung interner Risikomanagement-Maßnahmen
    • Geschäftspartnerprüfung (Know Your Customer – KYC) als Voraussetzung von Geschäftsbeziehungen, die nicht nur die Prüfung des Unternehmens, sondern auch der in seinem Namen handelnden Personen und wirtschaftlichen Eigentümer umfasst
    • Beschaffung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung und deren Bewertung bei fehlender Klarheit
    • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen oder überarbeiteten Transaktionen. Im Rahmen dieser kontinuierlichen Überwachung müssen die verpflichtenden Parteien sicherstellen, dass relevante Dokumente, Daten und Informationen in einem angemessenen Zeitrahmen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos aktualisiert werden. Diese Maßnahmen ermöglichen es, Geldflüsse zurückzuverfolgen und ungewöhnliche oder gar verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen aufzudecken.
    • Meldung verdächtiger Transaktionen an die zuständigen nationalen Meldestellen

     

    Die EU erlässt regelmäßig Anti-Geldwäscherichtlinien, die von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

    Mit der fünften EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (5AMLD), die in Deutschland beispielsweise am 10. Januar 2020 in Kraft trat, will der europäische Gesetzgeber nun Präventionskonzepte weiter verbessern und so Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierungen effektiver bekämpfen.

    Neuerungen der fünften Geldwäscherichtlinie sind insbesondere:

    • Erweiterung der Organisationen, die unter die Anti-Geldwäscheregelungen fallen – wie zum Beispiel:
      • Kryptowährungen und Krypto-Börsen
      • Breitere Definition von Unternehmen, die Steuerberatungsdienste anbieten; dies kann auch Rechtsanwälte betreffen, die auf kommerzieller Basis Hilfe bei Steuerfragen anbieten
      • Kunsthändler, die eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen in Höhe von 10.000 € oder mehr abwickeln
      • Immobilienmakler, die Miet- oder Pachtverträge vermitteln, deren vermittelte Transaktion eine monatliche Miete von 10.000 € oder mehr beträgt
      • Eine umfangreiche Liste, der betroffenen Entitäten findet sich im deutschen Geldwäschegesetz (GwG) (Abschnitt 1, Paragraph 2)
    • Neue Nutzungsauflagen für Verpflichtete: Künftig müssen verpflichtete Einheiten nachweisen können, dass sie in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder einen Auszug dieses Registers eingetragen sind. Zudem sind sie dazu angehalten, Unstimmigkeiten hinsichtlich der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Register und anderen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu melden.
    • Schaffung eines strengeren Sorgfaltsstandards für Geschäftsbeziehungen mit risikoreichen Drittländern.
    • Erweiterung des öffentlichen Zugangs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Dadurch wird sichergestellt, dass Einzelheiten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen öffentliche einsehbar sind. Auch Informationen zu den Eigentümern von Treuhandfonds werden den zuständigen Stellen bei legitimem Interesse zugänglich sein.
    • Aufhebung der Anonymität von e-Geld-Produkten (Prepaid-Karten) insbesondere bei Online-Nutzung.
    • Darüber hinaus sind EU-Mitgliedsstaaten nun verpflichtet,
      • eine Liste nationaler öffentlicher Ämter und Funktionen zu erstellen, die als politisch exponiert gelten,
      • zentrale Register zu erstellen, die jeden identifiziert, der Bank-, Sparkonten oder Schließfächer führt und kontrolliert,
      • sowie eine gemeinsame EU-weite elektronische Transparenzplattform (European Transparency Register) aufzubauen.

    Warum ist Geldwäsche ein Riskofaktor für Unternehmen?

    Die EU weitet mit dieser jüngsten Richtlinie die Vorschriften zur Geldwäsche weiter aus. Die Verschärfung der Restriktionen und die Beseitigung von Schlupflöchern erfolgt durch größere Verpflichtungen für die Wirtschaft.

    Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der fünften Geldwäscherichtlinie müssen Unternehmen mit Höchststrafen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Jahresumsatzes rechnen. Hinzu kommen Reputationsschäden, Verbote für Einzelpersonen zum Betreiben regulierter Geschäfte sowie Einschränkungen der Handlungsfähigkeit von Organisationen. Für Vorstände hat die Bekämpfung von Geldwäsche deshalb höchste Priorität.

    3 Tipps, wie Unternehmen Geldwäsche verhindern können

    Neben der Erfüllung nationaler Anti-Geldwäschegesetze können Unternehmen noch weitere Maßnahmen ergreifen, um Geldwäsche in den eigenen Rängen zu bekämpfen:

    1. Fördern Sie eine Kultur der Geldwäschebekämpfung und der Einhaltung von Vorschriften, indem Sie eine offizielle Anti-Geldwäscherichtlinie erstellen, die angemessene und unangemessene Verfahren in Ihrem Unternehmen aufzeigt.
    2. Organisieren Sie regelmäßige Schulungen, um Ihre Mitarbeiter für das Erkennen von Geldwäscherisiken zu sensibilisieren.
    3. Das Geldwäsche-Gesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden, Meldekanäle einzurichten, über die Rechtsverstöße (anonym) gemeldet werden können. Auch Unternehmen sollten der Best Practice folgen und eigene Whistleblowing-Lösungen implementieren. Mitarbeiter können so mögliche Unregelmäßigkeiten vertraulich an die zuständigen Stellen im Unternehmen melden und so dazu beitragen, dass Geldwäscherisiken frühzeitig erkannt und bekämpft werden.
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    Moritz Homann
    Moritz Homann

    Managing Director Corporate Compliance – EQS Group | Moritz Homann verantwortet beim Münchner Technologieanbieter EQS Group den Produktbereich Corporate Compliance. In dieser Funktion betreut er die strategische Entwicklung digitaler Workflow-Lösungen, die auf die Bedürfnisse von Compliance-Beauftragten auf der ganzen Welt zugeschnitten sind.

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