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EU-Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu fairer und nachhaltiger Wirtschaft

Das EU-Lieferkettengesetz wird Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten verpflichten. Alles Wissenswerte über den neuen Gesetzesentwurf.

by Moritz Homann 7 min

    Das EU-Parlament hat dem EU-Lieferkettengesetz, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), zugestimmt. Das Gesetz verpflichtet EU-Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Umsatz, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Wertschöpfungsketten zu ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und darüber zu berichten. Die CSDDD geht in einigen Bereichen über das seit Januar 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinaus.

    Alles über das geplante EU-Gesetz und was dies für Ihr Unternehmen bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

     

     

     

     


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    Was ist das EU-Lieferkettengesetz?

    Der Entwurf für das europäische Lieferkettengesetz verpflichtet Firmen zum sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Auswirkungen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, inklusive direkten und indirekten Lieferanten, eigenen Geschäftstätigkeiten sowie Produkten und Dienstleistungen.

    Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Umsetzung von Klimatransitionsplänen, inklusive von Emissionsreduktionszielen, die mit dem Paris Klimaziel vereinbar sind.

    Das Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechts-Standards und des Umweltschutzes, um eine faire und nachhaltige globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern. Bei der Vorstellung des Entwurfs sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders: „In der EU sollen nur Unternehmen aktiv sein, welche die Menschenrechte schützen und die Umwelt nicht schädigen.“

    Aktueller Stand: Die Mehrheit der EU-Länder haben dem gemeinsamen Gesetzesvorhaben zugestimmt. Nun muss das EU-Parlament noch zustimmen.

    Am 14. Dezember 2023 hatten sich das Europäische Parlament und die Unterhändler der Länder auf die Anforderungen des EU-Lieferkettengesetzes geeinigt. Diese Einigung sollte nur noch von Parlament und Rat bestätigt werden, was als Formsache galt.
    Doch es kam anders: Das Gesetzesvorhaben erhielt in der Sitzung des Rats der Europäischen Union Ende Februar 2024 keine Mehrheit.

    In einem neuen Anlauf hat es Mitte März 2024 geklappt: Das umstrittene EU-Lieferkettengesetz soll kommen, jedoch in abgeschwächter Form im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf.

    Der überarbeitete Text der CSDDD muss bis Ende April 2024 vom EU-Parlament angenommen werden.

    Sobald das Gesetz verabschiedet wird, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission die entsprechenden Texte zu übermitteln.

    Im Anschluss treten die nationalen Umsetzungsgesetze gestaffelt nach Unternehmensgröße in Kraft, bis fünf Jahre nach Verabschiedung der festgelegte Anwendungsbereich gilt.

    Deutschland muss dann sein seit Januar 2023 geltendes Lieferkettengesetz (LkSG) anpassen.

    Wer ist vom EU-Lieferkettengesetz betroffen?

    • Europäische Unternehmen mit beschränkter Haftung sowie ab 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz weltweit.
    • Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind zwar nicht direkt von dem Gesetz betroffen, aber eventuell indirekt z. B. als Zulieferer von größeren, betroffenen Unternehmen.

    Je nach Unternehmensgröße und Umsatz werden unterschiedliche Zeiträume für die Anwendung der Richtlinie gelten, und zwar:

    • eine 3-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1500 Mio. EUR;
    • eine 4-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. EUR Umsatz; und
    • eine 5-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. EUR.

    Was müssen Unternehmen laut Liefergesetz beachten?

    Betroffene Firmen müssen ihre unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette und in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Folgende Schritte müssen sie hierfür umsetzen:

    • Ermittlung von tatsächlichen oder etwaigen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, um dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben.
    • Die Sorgfaltspflichten müssen in Unternehmenspolitik und Management Systeme integriert werden.
    • Die Firmen müssen Beschwerdeverfahren einrichten und den Zugang zu diesem allen Personen entlang der Lieferkette ermöglichen.
    • Sie müssen transparent und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten informieren inkl. einem Jahresbericht.
    • Die Unternehmen sind zur Kontrolle und Überwachung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verpflichtet.
    • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 150 Millionen müssen in einem Transformationsplan darlegen, wie sie ihren Beitrag zu den Emissionsreduktionszielen des Pariser Klimaabkommens zu leisten gedenken.
    • Aufsichts- und Verwaltungsräten werden ebenfalls verpflichtet, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu achten und entsprechende Auskünfte vom Management einzuholen.

     

    Während sich das deutsche Gesetz vor allem auf die eigenen Standorte und die unmittelbaren Lieferanten bezieht, geht das europäische Gesetz darüber hinaus: Sowohl vorgelagerte als auch nachgelagerte Tätigkeiten fallen unter das EU-Gesetz. Somit sind auch mittelbare Lieferanten betroffen. Diese Regelung beschränkt sich jedoch auf Geschäftspartner, die für oder im Namen des Unternehmens tätig sind.

    Welche Verstöße fallen unter das Lieferkettengesetz?

    Europäische Firmen sind dann in der Verantwortung sicherzustellen, dass sie selbst, die Nutzer ihrer Produkte sowie ihre Zulieferer auf den Schutz der Menschenrechte, der Biodiversität und der Umwelt achten wie z. B. durch die Achtung von: 

    • grundsätzlichen Arbeitnehmerrechten, wie auch in den Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgehalten, wie z. B. Vereinigungsfreiheit, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Gleichheit des Entgelts, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, etc.
    • Menschenrechten, wie z. B. Freiheit und Sicherheit der Person, körperliche Unversehrtheit, Rechtsfähigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz, Privatsphäre, räumliche Freiheit, Essen und Grundversorgung sowie Erholung und Freizeit
    • Schutz der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen
    • Schutz von Gewässern und der Atemluft.
    • Bekämpfung des Klimawandels
    • Umweltverstöße wie Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung oder die Zerstörung der biologischen Vielfalt und die Zerstörung von Ökosystemen

    Wie unterscheidet sich der europäische Entwurf vom deutschen Lieferkettengesetz?

    Deutschland hat am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet, das seit dem 1. Januar 2023 gilt. Die EU-Kommission geht mit ihrem Entwurf in einigen Punkten darüber hinaus:

    • Die EU-Richtlinie bezieht die Sorgfaltspflichten auf die vorgelagerte und die nachgelagerte Lieferkette. Die vorgelagerte Wertschöpfungskette umfasst alle Aktivitäten eines Unternehmens zur Herstellung eines Produktes (z.B. Rohstoffabbau) und zur Erbringung von Dienstleistungen. Unter die nachgelagerte Kette fallen alle Aktivitäten der Geschäftspartner eines Unternehmens hinsichtlich Transport, Lagerung oder Entsorgung. Abnehmer und Verbraucher sind nicht erfasst.
    • Das EU-Gesetz umfasst somit die gesamte Wertschöpfungskette und nicht „nur“ die unmittelbaren Zulieferer wie im deutschen Lieferkettengesetz. Beziehungsweise sind nach LkSG ebenfalls alle Arten von Zulieferer betroffen, allerdings müssen lediglich die unmittelbaren Lieferanten proaktiv geprüft werden. Mittelbare Lieferanten müssen nach LkSG reaktiv auf der Grundlage von begründeten Meldungen oder eingegangenen Nachrichten überprüft werden.
    • Die neue EU-Regelung wird eine zivilrechtliche Haftung für Firmen enthalten: Hierfür wurde eine Frist von mindestens fünf Jahren für die Geltendmachung von Ansprüchen festgelegt. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen können unter bestimmten Bedingungen weiterhin Ansprüche geltend machen, unbeschadet der nationalen Zivilprozessordnung.

    Was bedeutet das Gesetz für den Mittelstand?

    Kleinere Unternehmen sind häufig indirekt vom EU-Lieferkettengesetz betroffen, denn das Gesetz sieht vor, dass die direkt erfassten Firmen auch ihre Lieferanten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten anhalten.

    Dies kann aber durchaus eine Chance für den Mittelstand bedeuten, denn KMU, die sich frühzeitig klar positionieren und vorbereiten, profitieren von Wettbewerbsvorteilen gegenüber ihren Konkurrenten. Dennoch erfordert dies neben Ressourcen auch umfassendes Know-How und geeignete technische Lösungen für Analyse, Management und Dokumentation. Gerade für KMU können ganzheitliche Lösungen, die diese Prozesse digital abbilden, bei der Einhaltung aller Anforderungen unterstützen.

    Um den Mittelstand zu entlasten, beinhaltet das Gesetz verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung. Beispielsweise sollen im Bedarfsfall die Kosten für die Einhaltung der Anforderungen mit staatlicher Beihilfe subventioniert werden.

    Der Weg zu einem europäischen Lieferkettengesetz

    Im Dezember 2020 sprachen sich alle 27 Mitgliedsstaaten für ein europäisches Lieferkettengesetz aus.

    Im März 2021 nahmen die EU-Abgeordneten einen Gesetzesvorschlag über die Rechenschafts- und Sorgfaltspflicht von Unternehmen an.

    Die EU-Kommission arbeitete einen Entwurf aus und stellte diesen im Februar 2022 vor.

    Am 2. Juni 2023 stimmte das Europäische Parlament mehrheitlich für das EU-Lieferkettengesetz.

    Am 14. Dezember 2023 hatten sich die EU-Ratspräsidentschaft und das europäische Parlament vorläufig auf die Richtlinie geeinigt.

    Am 15. März 2024 stimmte die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU dafür.

    Ende April 2024 muss der Rat der EU das Gesetz noch formell bestätigen. Im Anschluss muss die Zustimmung durch das Europäische Parlament erfolgen.

    Danach haben die EU-Staaten zwei Jahren die Direktive innerhalb von in nationales Recht umsetzen.

    Deutschland hat bereits 2021 ein Lieferkettengesetz verabschiedet. Die Bundesregierung müsste dieses dann nachträglich an die Anforderungen der Richtlinie anpassen. Das deutsche Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023.

    Kritik am EU-Lieferkettengesetz: Geht das Gesetz zu weit oder nicht weit genug?

    Eine generelle Kritik der Befürworter eines EU-Lieferkettengesetzes lautete, dass dieses Gesetz noch nicht weit genug reiche und noch Lücken aufweise. Ein Kritikpunkt ist beispielsweise, dass sehr viele Unternehmen weit unter den Schwellenwert fallen und damit nicht von der EU-Regelung betroffen sein werden.

    Andere wiederum befürchten eine zunehmende Belastung der betroffenen Unternehmen, die in den letzten Jahren bereits schon unter der Corona-Pandemie zu leiden hatten, sowie einen enormen Kontroll- und Bürokratieaufwand. Eine weitere Sorge aus Industrie- und Wirtschaftskreisen sind internationale Wettbewerbsnachteile durch die steigende Regulierung.

    Warum brauchen wir ein europäisches Lieferkettengesetz?

    Zum Schutz der Menschrechte und der Umwelt, denn weltweit arbeiten Millionen Menschen unter menschenunwürdigen Bedingungen, Zwangsarbeit und Kinderarbeit ist an der Tagesordnung. Löhne unter dem Existenzminimum sind keine Seltenheit. Viele Menschen arbeiten unter lebensgefährlichen Sicherheitsstandards und leiden lebenslang unter den gesundheitlichen Konsequenzen. Und die Umwelt leidet ebenfalls an Umweltverstößen entlang der globalen Lieferketten mit verheerenden Folgen für die Zukunft und die Lebensgrundlage von Millionen Menschen. Ausbeutung und Umweltzerstörung sind auch ein Teil der Lieferketten europäischer Unternehmen.

    Und der Trend zu menschenverachtenden Arbeitsverhältnissen wächst nach Beobachtungen des Europäische Zentrums für Menschenrechte, vor allem in China wird dieses Problem immer größer, laut Amnesty International.

    • “25 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit” (Global Estimates of Modern Slavery)
    • “79 Millionen Mädchen und Jungen sind von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen” (BMZ)
    • “Der Lohnanteil einer Näherin eines Marken-T-Shirts liegt bei 0,6 %” (FairWear)
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    Moritz Homann
    Moritz Homann

    Managing Director Corporate Compliance – EQS Group | Moritz Homann is responsible for the department of Corporate Compliance products at EQS Group. In this function, he oversees the strategic development of digital workflow solutions tailored to meet the needs of Compliance Officers around the world.

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